I. Geltungsbereich

Für die gesamte Geschäftsbeziehung der SÄBU und den Lieferanten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Etwaig entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen. Deren Geltung wird, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch nicht durch rügelose Entgegennahme einer Lieferung oder deren Bezahlung, anerkannt.


II. Auftragsabwicklung


1. Die Auftragserteilung durch SÄBU erfolgt schriftlich. Die Annahme des Auftrages ist durch den Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Abweichende Erklärungen sind vom Lieferanten auf der Auftragsbestätigung deutlich kenntlich zu machen. Diese Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens SÄBU, damit sie wirksam Vertragsgegenstand werden.

2. Die Weitergabe des Auftrages an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SÄBU.


III. Liefertermin

1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung von SÄBU und bei Rechnungsstellung und – fälligkeit zum vereinbarten Liefertermin zulässig.

2. Der Lieferant hat SÄBU von allen die Einhaltung der Lieferfristen verzögernden Umständen unverzüglich zu benachrichtigen.


IV. Erfüllungsort

Der von SÄBU angegebene Bestimmungsort gilt als Erfüllungsort für die Lieferung des Lieferanten.


V. Versand

1. Versandpapiere, wie Lieferscheine, Packzettel und dgl. sind den Lieferungen beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummer und die im Auftrag geforderten Kennzeichen von SÄBU anzugeben. Spätestens am Tag des Versandes ist SÄBU ein Lieferschein (2-fach) über die abzufertigende Ware zuzuleiten.

2. Die zur Versendung bestimmten Gegenstände
müssen sachgemäß verpackt sein. Durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehende Verluste und Beschädigungen der Sendungen gehen zu Lasten des Lieferanten.


3. Soweit keine bestimmte Versendungsart vereinbart ist, ist die jeweils wirtschaftlichste Versandart vorzusehen.

4. Die Warenanlieferung ist bei SÄBU ausschließlich über die Abteilung Warenannahme vorzunehmen.

5. Berücksichtigt der Lieferant vorstehende Versandregelungen nicht, ist SÄBU berechtigt, entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

6. Die Rücksendung von Leergut, Verpackungsmaterial
und Ladegeräten erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten, besondere Regelungen des Behälterverkehrs bleiben unberührt.

7. Versicherung der Transporte erfolgt durch und auf Kosten des Lieferanten.


VI. Eigentumsübergang

Bei Eigentumsvorbehalten des Lieferanten geht das Eigentum an den Liefergegenständen spätestens mit der Bezahlung auf SÄBU über. Weiter gehende Eigentumsvorbehalte, wie z.B. Kontokorrent- oder Konzernvorbehalte sind ausgeschlossen. § 449 Abs. 2 BGB ist nicht abdingbar.


VII. Gewährleistung

1. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen. Sie muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

2. Bei Vorliegen eines Mangels stehen SÄBU die gesetzlichen Rechte zu. Der Lieferant hat nach Wahl von SÄBU innerhalb angemessener Nachfrist mangelfrei neu zu liefern oder nachzubessern.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Lieferungen, die entsprechend der üblichen oder vereinbarten Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden, fünf ansonsten zwei Jahre.


VIII. Schutzrechte

1. Der Lieferant ist verpflichtet, SÄBU hinsichtlich der zu liefernden Waren und herzustellenden Werken von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte den SÄBU daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten.

2. Stellt der Lieferant die Verletzung von Schutzrechten fest, so hat er SÄBU hierüber unaufgefordert unverzüglich zu benachrichtigen.


IX. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind für die gesamte Laufzeit des Auftrages fest verbindlich.

2. Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich frei bis zu der von SÄBU angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Sollte abweichend eine unfreie Lieferung vereinbart werden, übernimmt SÄBU nur die günstigsten Frachtkosten. Sollte abweichend der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart sein, übernimmt SÄBU lediglich die Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis des Lieferanten, wobei Füllmaterial wie Papier, Holzwolle usw. nicht berechnet werden darf.

3. Rechnungen sind nach vollständiger Lieferung (2-fach) vom Lieferanten einzureichen. In der Rechnung sind die von SÄBU verwendete Bestellnummer und die im Auftrag geforderten Kennzeichnungen aufzuführen.

4. Der Eingang der Rechnung nach der Lieferung ist maßgeblich für die Berechnung der Zahlungsfrist zu Lasten SÄBU. Die Zahlung erfolgt innerhalb 15 Tagen mit 3 %, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto.

5. Bei Vorliegen eines Mangels, der Gewährleistungsrechte auslöst, ist SÄBU berechtigt, bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung die Zahlung in Höhe eines unter Berücksichtigung des Mangels errechneten Teils des Entgelts zurückzuhalten.


X. Verpflichtung des Lieferanten

1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern die nach deutschem Arbeitsrecht geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen.

2. Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, SÄBU unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.



XI. Bereitstellungen

1. Werden von SÄBU Fertigungsmittel, Muster, Zeichnungen und dgl. dem Lieferanten zur Verfügung gestellt, so bleiben diese Eigentum von SÄBU. Der Lieferant hat sie getrennt und für SÄBU jederzeit erreichbar zu lagern, als Eigentum von SÄBU zu kennzeichnen sowie sorgfältig zu behandeln. Die Rücklieferung hat in ordnungsgemäßem Zustand zu erfolgen. Der Lieferant ist zur Versicherung dieser zur Verfügung gestellten Gegenstände gegen Brand, Diebstahl usw. verpflichtet. Die Versicherungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

2. Die von SÄBU überlassenen oder nach deren Angaben hergestellten Fertigungsmittel dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder veräußert, verpfändet, vervielfältigt oder in sonstiger Weise einem Dritten zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände.


XII. Datenschutz

SÄBU ist berechtigt, für sich und seine Beteiligungsgesellschaften alle Daten über den Auftragnehmer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu verarbeiten.


XIII. Schlussbestimmungen

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen SÄBU und dem Lieferanten unterstehen ausschließlich deutschem Recht.

2. Sollten einzelne Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung oder der vorliegenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Vereinbarungen oder der vorliegenden Bedingungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksam oder unwirksam gewordene Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem gewollten Regelungsgehalt weitestgehend nahekommt. Sollte dies nicht möglich sein, gilt das Gesetz.

3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist das für Gransee zuständige Gericht.