I. Allgemeines, Definitionen, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma SÄBU GmbH mit ihren jeweiligen Kunden.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden, insbesondere deren Einkaufsbedingungen werden, selbst wenn sie der Firma SÄBU bekannt sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart. Diese Geltungsvereinbarung kann nicht über Hinweis auf Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Kunden erfolgen.

3. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle natürlichen Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmen im Sinne der Geschäftsbedingungen sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen die Firma SÄBU in Geschäftsbeziehung tritt, soweit dies in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.


II. Vertragsschluss

1. Die Angebote der Firma SÄBU sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
 

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware bei SÄBU erwerben zu wollen. Er ist an diese Erklärung gebunden. SÄBU ist berechtigt, das in dieser Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich durch Auftragsbestätigung.

3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege wird SÄBU den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung des Verbrauchers dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung verbunden werden.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferanten von SÄBU. Diese Einschränkung gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von SÄBU zu vertreten ist, insbesondere bei höherer Gewalt, beispielsweise Streik, nicht vorhersehbare Arbeitskampfmaßnahmen oder nicht vorhersehbarer Störung der Transportwege. Der Kunde wird seitens SÄBU über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

5. Sofern der Kunde Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von SÄBU gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.


III. Urheberrechte

SÄBU behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch SÄBU Dritten zugänglich gemacht werden.


IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich SÄBU das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich SÄBU das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, SÄBU über den Zugriff Dritter auf die gelieferte Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der gelieferten Ware sowie den eigenen Wohnsitz- oder Unternehmenssitzwechsel hat der Kunde SÄBU ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

4. SÄBU ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dabei bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an SÄBU ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. SÄBU nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung seitens SÄBU ermächtigt. SÄBU behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für SÄBU. Erfolgt eine Verarbeitung mit SÄBU nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt SÄBU an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von SÄBU gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die gelieferte Ware mit anderen, SÄBU nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.


V. Widerrufs- und Rückgaberecht

1. Schließt ein Verbraucher mit SÄBU einen Vertrag über den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln außerhalb der Geschäftsräume von SÄBU, so steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Dies bedeutet, dass der Verbraucher seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen kann. Der Widerruf muss in Textform erfolgen oder kann durch Rücksendung der Ware gegenüber SÄBU erklärt werden. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts der Verbraucher. SÄBU hat gegen den Verbraucher Anspruch auf Wertersatz der für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandenen Verschlechterung der Ware. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.


VI. Preis

1. Der vereinbarte Preis ist für einen Zeitraum von drei Monaten bindend. Bei einem darüber hinaus gehenden Liefer-zeitraum behält sich SÄBU Preisanpassung vor. Der Kaufpreis versteht sich netto. Die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen.

2. Im Falle einer Versendung werden die Versandkosten gesondert in Rechnung gestellt.

3. Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware und der Rechnung innerhalb von 10 Tagen den Preis an SÄBU zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges den Rechnungsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges den Rechnungsbetrag in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich SÄBU vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
 

4. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, das Entstehen eines geringeren Verzugsschadens nachzuweisen.

5. Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch SÄBU anerkannt wurden.

6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur möglich, wenn sein Gegenanspruch auf dasselbe Vertragsverhältnis zurückzuführen ist.

7. Soweit seitens des Kunden eine förmliche Abnahme, so vor allem bei der nachfolgend beschriebenen Montage vor Ort erforderlich ist, schuldet der Kunde nach Fertigstellung der Arbeiten die förmliche Abnahme. Soweit diese nicht unverzüglich erfolgt, setzt SÄBU eine Abnahmefrist von zwei Wochen. Nach Ablauf der insoweit gesetzten Frist gilt die Abnahme nach den Voraussetzungen des § 640 BGB als fingiert.


VII. Gefahrübergang

1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Soweit SÄBU ein Aufstellen oder Montieren der gelieferten Ware übernommen hat, so beschränkt sich der Leistungsumfang ausschließlich auf den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung.


VIII. Montage

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gehören folgende Punkte nicht zum Leistungsumfang von SÄBU:

  • Mehraufwand durch Gründung bei nicht ebenem oder waagerechtem Gelände, ferner Mehraufwand wegen fehlerhaftem oder nicht nach dem Fundamentplan erstellten Fundament
     
  • Alle bauseitigen Maurer-, Beton- und Stemmarbeiten, insbesondere das Vergießen von Lagern und Ankern, das Einmauern von Trägern und Untergießen von Fußplatten usw.
     
  • Das Herstellen eines Anschlusses für Strom und Wasser in unmittelbarerer Nähe der Baustelle, ferner die Lieferung von Strom und Wasser während der Dauer der Montage
     
  • Die endgültige Erstellung des Strom-, Wasser- und Gasanschlusses vom Netz an den Liefergegenstand.


2. Für die vorstehenden Leistungen ist ausschließlich der Kunde auf dessen Kosten zuständig.

3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zur Baustelle so ausgelegt ist, dass das An- und Befahren der Baustelle mit großen Lkw oder einem Autokran möglich ist. SÄBU wird auf Nachfrage des Kunden die entsprechenden Spezifikationen konkretisiert mitteilen. Der Kunde hat ferner dafür zu sorgen, dass in unmittelbarer Nähe zum Aufstellplatz geeignete und ausreichende Lagerplätze vorhanden sind.

4. Im Falle von Fassadenverkleidungen oder sonstigen Außenmontagen muss der Boden um den Aufstellort so beschaffen sein, dass er mit Arbeitsgerüsten problemlos befahren werden kann. Bauseitig müssen aller Maurer-, Beton- und sonstige Arbeiten vor Aufnahme der Montage soweit fertiggestellt sein, dass sofort nach Ankunft mit der Montage begonnen werden kann. Hindernisse, die die Montagearbeit erschweren, müssen vorher beseitigt werden.

Ist dies technisch nicht möglich, müssen derartige Hindernisse namentlich über Flur liegende Leitungen, unbefestigte Anfahrtswege SÄBU rechtzeitig vor Montagebeginn bekannt gegeben werden. Etwa dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

Der Kunde hat ferner dafür zur sorgen, dass entsprechende Sicherheitsvorkehrungen in der Nähe von Hochspannungsleitungen einschl. der einschlägigen Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferer den Aufstell- und Montageort mit den für den Transport der Ware üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Etwa dadurch erforderliche Transportwege hat der Kunde auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten. Verzögert sich die Lieferung wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.


5. Für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zur Aufstellung und zum Betrieb des Liefergegenstandes ist ausschließlich der Kunde auf dessen Kosten verantwortlich. SÄBU übernimmt keine Haftung dafür, dass der Liefergegenstand für den vom Kunden vorgesehenen Betrieb geeignet ist und dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden.


IX. Gewährleistung


1. Ist der Kunde Unternehmer, leistet SÄBU für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat dieser bei Mängel der Ware zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. SÄBU ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware gegenüber SÄBU schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Verbraucher müssen SÄBU innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei SÄBU.

5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu, soweit dies gesetzlich ausgeschlossen werden kann. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn SÄBU die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Ziff. 4).

7. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist SÄBU lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage-anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch SÄBU nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


X. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung von SÄBU ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SÄBU.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei SÄBU zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
 

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Dies gilt nicht, wenn SÄBU grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von SÄBU zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.


XI. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig ist ausschließlich hier Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen Kunden und SÄBU der Geschäftssitz der SÄBU GmbH. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Waldbröl bzw. des Landgerichts Bonn gilt insoweit als vereinbart.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschl. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.